Satzung

für die Betriebssportgemeinschaft des Finanzamtes Erfurt

 

§ 1

 

Die Betriebssportgemeinschaft führt den Namen: Betriebssportgemeinschaft Fiskus Erfurt e.V.. Sitz des Vereins ist Erfurt. Der Verein ist im Vereinsregister unter VR 1838 eingetragen.

Die Satzung wurde am 10.05.1999 errichtet und zuletzt geändert am 30.10.2001.


§ 2

Zweck und Aufgaben

1.    Die Betriebssportgemeinschaft Finanzamt Erfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein hat insbesondere den Zweck, seine Mitglieder

a)    durch Pflege des Sportes nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen und rassischen Gesichtspunkten körperlich und sittlich zu kräftigen,

 

b)    durch Pflege der Kameradschaft und Freundschaft miteinander zu verbinden,

 

c)    über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sportes auf breitester volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der Volksgesundheit zusammenzuführen und sie zu tatkräftigen Bekennern der demokratischen Weltanschauung heranzubilden,

 

d)    Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

 

2.    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

4.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3

 

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.

 

§ 5

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand, wozu eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, wobei eine Ablehnung aus rassistischen oder religiösen Gründen nicht möglich ist.

 

§ 6

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

 

1.  durch Tod,

2.  durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalendermonats zu erfolgen hat,

3.  wenn ein Mitglied:

     a) drei Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz

         erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder

     b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt,

4.  durch Ausschluss (siehe § 10).

 

§ 7

 

Mitgliedschaftsrechte

 

1.  Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Soweit sie das 21. Lebensjahr überschritten haben, sind sie wählbar.

 

2.  Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzungen gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.

 

3.  Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesem bestellten Organ, eines Abteilungsobmannes oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.

 

4.  Die Mitgliedsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt bis zur Erfüllung.

 

 

§ 8

 

Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

 

1.  den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,

 

2.  den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Angelegenheiten des Vereins, den Anordnungen der Abteilungsobmänner und Spielführern in den betreffenden Sportangelegenheiten unbedingt Folge zu leisten,

 

3.  die Beiträge pünktlich zu bezahlen und

 

4.  das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

§ 9

 

Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.

           

§ 10

 

Mitgliedsausschlüsse

 

Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:

 

a)  bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,

b)  wegen Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder ein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sportes schädigen,

c)  wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Androhungen der Vereinsorgane,

d)  wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.

 

Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vereinsvorstand. Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes notwendig. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruht die Mitgliedschaft und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände, Urkunden usw. dem Vorstand abzugeben.

 

 

§ 11

 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

1.  der Vorstand (§ 12),

2.  die Mitgliederversammlung (§ 13).

 

§ 12

 

Der Vorstand

 

1.  Der Vorstand besteht aus:

 

a)  dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Beisitzer.

 

2.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. oder 2. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

 

3.  Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle vier Jahre neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.

 

4.  Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sportes zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen von ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach fest genehmigt sein.

 

     Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr zusammenkommen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit erfasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.

    

Bleibt ein Vorstandsmitglied drei aufeinander folgenden Sitzungen ohne hinreichende Entschuldigung fern, so muss es aus dem Vorstand ausscheiden. Dieses Mitglied kann im laufenden Geschäftsjahr kein anderes Vorstandsamt bekleiden. Eine Ersatzwahl hat binnen vier Wochen nach dem Ausscheiden zu erfolgen. Die Bestimmung gilt auch sinngemäß bei Ausscheiden aus einem anderen Grund.

 

5.  Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

 

 

§ 13

 

Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.

 

2.  Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung wird vom Vorstand aufgestellt.

 

3.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll 2 Wochen, muss aber spätestens 1 Woche vorher erfolgen.

 

4.  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vereins. Beschlüsse der Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handaufheben oder schriftlich. Schriftliche Abstimmungen müssen erfolgen, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.

 

5. Für die Mitgliederversammlung ist stets ein Protokoll zu führen, welches beim Schriftführer abgelegt und eingesehen werden kann und durch ein Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

 

§ 14

 

Kassenprüfer

 

Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt wurden, obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

 

§ 15

 

Haftung

 

Die Haftung des Vereins richtet sich nach den Vorschriften des BGB.

 

 

 

§ 16

 

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt und dass die Zahl der Vereinsmitglieder unter 10 herabsinkt.

 

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Erfurt, die es unmittelbar und ausschließlich nur zur Förderung des Sports gemeinnützig zu verwenden hat.

 

 

 

Erfurt, 30.10.2001

 

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